§ 27 AFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1999

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 27.

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 S zu bestrafen, wer

  1. 1. entgegen § 10 Abs. 3 Aussendungen durchführt
  1. a) in Frequenzbereichen, die zwar dem Amateurfunkdienst, nicht aber der jeweiligen Bewilligungsklasse zugewiesen sind, oder
  2. b) mit anderen als für die jeweilige Bewilligungsklasse festgesetzten Sendearten oder
  3. c) mit einer höheren als der zulässigen Sendeleistung oder
  4. d) mit einer größeren als der festgesetzten Bandbreite und keine Ausnahme gemäß § 10 Abs. 5 vorliegt,
  1. 2. entgegen § 10 Abs. 3 als Inhaber der Amateurfunkbewilligung oder als Mitbenützer der Amateurfunkstelle nicht während der gesamten Dauer der Aussendung persönlich an der Amateurfunkstelle anwesend ist,
  2. 3. entgegen § 10 Abs. 4 Amateurfunkstellen mit Telekommunikationsnetzen verbindet oder in Verbindung mit diesen betreibt und keine Ausnahme gemäß § 10 Abs. 5 vorliegt,
  3. 4. entgegen § 13 Abs. 2 und 3 vorsätzlich mit einer Funkstelle, die keine bewilligte Amateurfunkstelle ist, Funkverkehr durchführt oder eine solche Funkverbindung nicht sofort abbricht, wenn die Voraussetzungen des § 14 Abs. 5 nicht vorliegen,
  4. 5. entgegen § 13 Abs. 2 und 3 Funkverkehr nicht unmittelbar mit einer bewilligten Amateurfunkstelle durchführt oder eine solche Funkverbindung nicht sofort abbricht, wenn die Voraussetzungen des § 14 Abs. 5 nicht vorliegen und keine Ausnahme gemäß § 13 Abs. 6 vorliegt,
  5. 6. entgegen § 13 Abs. 5 mit Amateurfunkstellen jener Staaten, deren Einwand gegen den Amateurfunkverkehr mit Österreich vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden ist, Funkverkehr durchführt,
  6. 7. entgegen § 17 Abs. 1 die Mitbenützung seiner Amateurfunkstelle Personen gestattet, die nicht die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt haben,
  7. 8. entgegen § 17 Abs. 2 eine Amateurfunkstelle, ohne die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt zu haben, oder über den sich aus § 17 Abs. 2 Z 1 und 2 ergebenden Umfang hinaus mitbenützt und keine Ausnahme gemäß § 17 Abs. 3 vorliegt,
  8. 9. entgegen § 17 Abs. 4 bei der Mitbenützung nicht für die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen sorgt oder den Betrieb der Funkstelle nicht ausreichend überwacht.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen, wer

  1. 1. entgegen § 10 Abs. 3 Aussendungen in Frequenzbereichen, die nicht dem Amateurfunkdienst zugewiesen sind, durchführt,
  2. 2. entgegen § 13 Abs. 4 im Verkehr mit anderen Funkstellen das Ansehen, die Sicherheit oder die Wirtschaftsinteressen des Bundes oder eines Landes gefährdet, gegen die Gesetze, die öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit verstößt,
  3. 3. entgegen § 14 Abs. 7 Notrufe stört oder nicht beantwortet,
  4. 4. entgegen § 15 ein anderes als das zugewiesene Rufzeichen oder kein Rufzeichen aussendet.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen, wer

  1. 1. entgegen § 3 Abs. 1 eine Amateurfunkstelle ohne Amateurfunkbewilligung errichtet oder betreibt,
  2. 2. entgegen § 16 Abs. 4 Daten für andere Zwecke als den Amateurfunkdienst verwendet.

(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

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