Mündliche Prüfung
§ 27.
(1) Die mündliche Prüfung umfaßt:
- 1. eine mündliche Teilprüfung
- a) im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gewählt hat, oder
- b) im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“ gewählt hat,
- 2. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
- a) „Religion“,
- b) „Deutsch“,
- c) „Geschichte und Sozialkunde“,
- d) „Geographie und Wirtschaftskunde“,
- e) „Staatsbürgerkunde und Rechtskunde“,
- f) „Physik“,
- g) „Chemie und angewandte Chemie“ oder
- h) „Betriebswirtschaftslehre“ und
- 3. zwei mündliche Teilprüfungen
- a) an der Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik in den Prüfungsgebieten „Fertigungslehre und Maschinenkunde“ sowie „Textiltechnologie und Warenkunde“ und
- b) an der Höheren Lehranstalt für Kunstgewerbe in den Prüfungsgebieten „Kunstgeschichte“ sowie „Textiltechnologie und Werkstofflehre“.
(2) Am Aufbaulehrgang entfällt das Prüfungsgebiet „Fertigungslehre und Maschinenkunde“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2025
Gesetzesnummer
10010097
Dokumentnummer
NOR12127697
alte Dokumentnummer
N7199813375I
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