§ 27 Abfallbehandlungspflichtenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Vorbehandlung

§ 27.

(1) Das Abtrennen von PCB/PCT-haltigen Ölen aus PCB/PCT-haltigen Betriebsmitteln hat in einer geeigneten Anlage zu erfolgen, sofern Abs. 3 nicht anderes bestimmt.

(2) Bei der Behandlung sind alle Arbeiten in einem räumlich abgetrennten Schwarzbereich durchzuführen. Eine Freisetzung von PCBs in die Medien Luft, Boden oder Wasser über die Abluft ist durch geeignete Maßnahmen auszuschließen. Der Fußboden des Schwarzbereiches ist als öl- und lösungsmittelbeständige Wanne auszuführen. Ein Verschleppen von PCBs aus dem Schwarzbereich ist durch geeignete Maßnahmen auszuschließen.

(3) Das Entfernen von PCB/PCT-haltigen Ölen am Aufstellungsort einer ortsfesten Betriebseinrichtung oder -anlage ist nur dann zulässig, wenn dies aus technischen Gründen notwendig ist.

(4) Vor einer Verwertung von Metallteilen aus PCB-haltigen Abfällen ist eine vollständige Zerlegung und Dekontamination der Metallteile unter die PCB-Nachweisgrenzen vorzunehmen.

Schlagworte

Betriebsanlage

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20003793

Dokumentnummer

NOR40058830

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