2. Abschnitt
Strafbestimmungen und Schlussbestimmungen Strafbestimmungen
§ 27
(1) Für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften gelten die Bestimmungen des WTBG über Verwaltungsübertretungen, das Disziplinarrecht und über den Entzug der Anerkennung als Revisionsverband. Für Genossenschaftsrevisoren gilt § 19 Abs. 5 GenRevG 1997.
(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine mit einer Geldstrafe in Höhe von 400 bis 5 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wer
- 1. entgegen § 1b Abs. 4 keinen schriftlichen Nachweis der Qualitätskontrollbehörde übermittelt hat oder
- 2. einen Auftrag zur Abschlussprüfung gemäß § 4 Abs. 3 ohne Vorliegen einer Bescheinigung gemäß § 15 annimmt oder
- 3. dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen die Darstellung der getroffenen Maßnahmen gemäß § 16 Abs. 2a nicht fristgerecht schriftlich anzeigt oder
- 4. gegen die Verpflichtung des § 23 Abs. 5 verstößt oder
- 5. gegen die Verpflichtung des § 23 Abs. 7 verstößt oder
- 6. gegen die Verpflichtung des § 24 Abs. 1 verstößt oder
- 7. gegen § 24 Abs. 4 verstößt oder
- 8. gegen eine Meldepflicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 22 zuwiderhandelt.
(3) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine mit einer Geldstrafe von 5 000 Euro bis 50 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wer
- 1. ohne aufrechte Bescheinigung Abschlussprüfungen durchführt oder
- 2. den zuständigen Behörden die verlangten Auskünfte nicht erteilt oder die verlangten Unterlagen nicht übermittelt oder
- 3. den zuständigen Behörden gegenüber falsche oder unvollständige Angaben macht oder
- 4. den zuständigen Behörden, dem leitenden Untersuchungsorgan oder den Sachverständigen keinen Zutritt zu seinen Geschäftsräumlichkeiten gewährt oder
- 5. als Qualitätsprüfer gegen § 6 verstößt.
(4) Strafbehörde erster Instanz ist der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen.
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