§ 27.
Im Förderungsvertrag ist zu vereinbaren, dass zur Entscheidung über das Vertragsverhältnis ausschließlich österreichisches Recht, jedoch unter Ausschluss aller Weiterverweisungen auf ausländisches Recht, anzuwenden ist.
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2021
Gesetzesnummer
20011598
Dokumentnummer
NOR40235789
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