§ 27 3. NPO-FondsRLV

Alte FassungIn Kraft seit 08.7.2021

§ 27.

Im Förderungsvertrag ist zu vereinbaren, dass zur Entscheidung über das Vertragsverhältnis ausschließlich österreichisches Recht, jedoch unter Ausschluss aller Weiterverweisungen auf ausländisches Recht, anzuwenden ist.

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2021

Gesetzesnummer

20011598

Dokumentnummer

NOR40235789

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