§ 27 2. NPO-FondsRLV

Alte FassungIn Kraft seit 05.3.2021

§ 27.

Im Förderungsvertrag ist zu vereinbaren, dass zur Entscheidung über das Vertragsverhältnis ausschließlich österreichisches Recht, jedoch unter Ausschluss aller Weiterverweisungen auf ausländisches Recht, anzuwenden ist.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021

Gesetzesnummer

20011489

Dokumentnummer

NOR40231688

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