§ 27.
(1) (Verfassungsbestimmung.) Landes(Gemeinde)abgaben, mit Ausnahme der Abgaben, die ein Entgelt für eine besondere Leistung einer Gebietskörperschaft darstellen, und landesgesetzlich geregelte Beiträge an öffentliche Fonds und an Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind weder festzusetzen noch einzufordern, soweit sie sich auf Tatbestände oder Vorgänge in der Zeit vor dem 14. August 1955 beziehen und die Verpflichtung zur Entrichtung die im § 18 genannten Unternehmen, Betriebe und sonstigen Vermögenswerte trifft. Dies gilt auch für Nebenansprüche (§ 2 des Abgabeneinhebungsgesetzes 1951, BGBl. Nr. 87) der Abgaben und Beiträge. Auf diese Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche entrichtete Beträge können nicht zurückgefordert werden.
(2) (Verfassungsbestimmung.) Wegen Abgabenvergehen, die sich auf die im Abs. 1 bezeichneten Abgaben und Beiträge beziehen, sind Strafverfahren nicht einzuleiten; anhängige Strafverfahren sind einzustellen. Die wegen solcher strafbarer Handlungen rechtskräftig verhängten Strafen sind nachgesehen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind. Auf Strafen und Kosten entrichtete Beträge können nicht zurückgefordert werden.
Schlagworte
BGBl. Nr. 87/1951, Landesabgabe, Gemeindeabgabe
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Gesetzesnummer
10000285
Dokumentnummer
NOR12005524
alte Dokumentnummer
N1195617437S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)