§ 279a EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Unauffindbarkeit der Pfandsachen

§ 279a

§ 279a. Werden die gepfändeten Gegenstände bei der Überstellung oder der Versteigerung an Ort und Stelle nicht vorgefunden, so hat der Verpflichtete vor Gericht oder vor dem Vollstreckungsorgan anzugeben, wo sich diese Sachen befinden. § 47 Abs. 1 und § 49 Abs. 2 sind anzuwenden. Kann dadurch nicht festgestellt werden, wo sich die Sachen befinden, so kann dem betreibenden Gläubiger aufgetragen werden, dem Vollstreckungsorgan in einer angemessenen, mindestens vierzehntägigen Frist nach Zustellung der Verständigung bekanntzugeben, wo sich diese Gegenstände befinden. Wenn der betreibende Gläubiger dies unterläßt, ist das Verkaufsverfahren hinsichtlich dieser Gegenstände einzustellen. § 200 Z 3 ist anzuwenden.

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