Offenlegung bei großen Gesellschaften mit beschränkter Haftung
§ 279.
§ 277 ist auf große Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 221 Abs. 2) sinngemäß anzuwenden; die Erleichterung gemäß § 278 Z 3 kann in Anspruch genommen werden.
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