§ 279 UGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1990

Offenlegung bei großen Gesellschaften mit beschränkter Haftung

§ 279.

§ 277 ist auf große Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 221 Abs. 2) sinngemäß anzuwenden; die Erleichterung gemäß § 278 Z 3 kann in Anspruch genommen werden.

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