Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984
§ 279.
Für jeden Geldbetrag, der durch die Post auf Grund einer Anweisung der Österreichischen Postsparkasse ausgezahlt werden soll, ist vom Auftraggeber die Auszahlungsgebühr im Wege der Österreichischen Postsparkasse zu entrichten.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146180
alte Dokumentnummer
N9195722860L
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