Besondere Voraussetzungen
§ 279.
Die Erteilung der Konzession für das Gewerbe der Pfandleiher erfordert neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z. 1 angeführten Voraussetzungen
- 1. eine wirtschaftliche Lage des Konzessionswerbers, die erwarten läßt, daß er das Gewerbe ordnungsgemäß ausüben wird, und
- 2. den Abschluß einer entsprechenden Versicherung der Pfandsachen gegen Diebstahl und Feuer.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070266
alte Dokumentnummer
N5197418665S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)