Schluß der Versteigerung
§. 279.
(1) Die Versteigerung wird geschlossen, sobald der erzielte Erlös zur Befriedigung der vollstreckbaren Forderungen sämmtlicher mittels Verkaufes Execution führender Gläubiger und zur Deckung aller Nebengebüren dieser Forderungen sowie der Kosten der Execution hinreicht.
(2) Für das im Versteigerungstermine aufzunehmende Protokoll haben die Bestimmungen des §. 194 Abs. 1 Z 1 und 2 sinngemäß Anwendung zu finden. Außerdem sind im Protokolle nebst den Ausrufspreisen die erzielten Meistbote und die Käufer anzugeben.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. VIII Z 36, RGBl. Nr. 118/1914)
Schlagworte
Exekution, Nebengebühr,Schluss
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12038164
alte Dokumentnummer
N2199549759J
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