§ 279 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Schluß der Versteigerung

§. 279.

(1) Die Versteigerung wird geschlossen, sobald der erzielte Erlös zur Befriedigung der vollstreckbaren Forderungen sämmtlicher mittels Verkaufes Execution führender Gläubiger und zur Deckung aller Nebengebüren dieser Forderungen sowie der Kosten der Execution hinreicht.

(2) Für das im Versteigerungstermine aufzunehmende Protokoll haben die Bestimmungen des §. 194 Abs. 1 Z 1 und 2 sinngemäß Anwendung zu finden. Außerdem sind im Protokolle nebst den Ausrufspreisen die erzielten Meistbote und die Käufer anzugeben.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. VIII Z 36, RGBl. Nr. 118/1914)

Schlagworte

Exekution, Nebengebühr,Schluss

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12038164

alte Dokumentnummer

N2199549759J

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