Verbot der Schießarbeit.
§ 279
§ 279. In schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben ist die Schießarbeit überhaupt verboten:
- a) in allen Grubenbauen, deren Wetter an irgendeiner Stelle einschließlich des offenen Alten Mannes mehr als 2 1/2 vom Hundert Grubengas enthalten, bis auf 30 m in der Richtung des Wetterstromes und bis auf 20 m nach allen anderen Richtungen von der Stelle gemessen, wo der Grubengasgehalt 2 1/2 vom Hundert übersteigt,
- b) in Kohlensturzrollen und in einer Entfernung von weniger als 4 m von ihnen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)