§ 279 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Verbot der Schießarbeit.

§ 279

§ 279. In schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben ist die Schießarbeit überhaupt verboten:

  1. a) in allen Grubenbauen, deren Wetter an irgendeiner Stelle einschließlich des offenen Alten Mannes mehr als 2 1/2 vom Hundert Grubengas enthalten, bis auf 30 m in der Richtung des Wetterstromes und bis auf 20 m nach allen anderen Richtungen von der Stelle gemessen, wo der Grubengasgehalt 2 1/2 vom Hundert übersteigt,
  2. b) in Kohlensturzrollen und in einer Entfernung von weniger als 4 m von ihnen.

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