§ 278c StGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2018

Terroristische Straftaten

§ 278c.

(1) Terroristische Straftaten sind

  1. 1. Mord (§ 75),
  2. 2. Körperverletzungen nach den §§ 83 bis 87,
  3. 3. erpresserische Entführung (§ 102),
  4. 4. schwere Nötigung (§ 106),
  5. 5. gefährliche Drohung nach § 107 Abs. 2,
  6. 6. schwere Sachbeschädigung (§ 126), Datenbeschädigung (§ 126a) und Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems (§ 126b), wenn dadurch eine Gefahr für das Leben eines anderen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß entstehen kann oder viele Computersysteme (§§ 126a Abs. 3, 126b Abs. 3) oder wesentliche Bestandteile der kritischen Infrastruktur (§§ 126a Abs. 4 Z 2, 126b Abs. 4 Z 2) beeinträchtigt werden,
  7. 7. vorsätzliche Gemeingefährdungsdelikte (§§ 169, 171, 173, 175, 176, 177a, 177b, 178) oder vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt (§ 180),
  8. 8. Luftpiraterie (§ 185),
  9. 9. vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt (§ 186),
  10. 9a. Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten (§ 282a) oder
  11. 10. eine nach § 50 des Waffengesetzes 1996 oder § 7 des Kriegsmaterialgesetzes strafbare Handlung,

(2) Wer eine terroristische Straftat im Sinne des Abs. 1 begeht, ist nach dem auf die dort genannte Tat anwendbaren Gesetz zu bestrafen, wobei das Höchstmaß der jeweils angedrohten Strafe um die Hälfte, höchstens jedoch auf zwanzig Jahre, hinaufgesetzt wird.

(3) Die Tat gilt nicht als terroristische Straftat, wenn sie auf die Herstellung oder Wiederherstellung demokratischer und rechtsstaatlicher Verhältnisse oder die Ausübung oder Wahrung von Menschenrechten ausgerichtet ist.

ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 56/2006

EG/EU: Art. 3, BGBl. I Nr. 117/2017; Art. 4, BGBl. I Nr. 70/2018

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2023

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40208392

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