§ 278a EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2008

Ist anzuwenden, wenn das Versteigerungsedikt nach dem 29. Februar 2008 erlassen wird (vgl. § 410 Abs. 4).

Zuschlag bei Versteigerung im Internet

§ 278a.

Nach Ablauf der Versteigerungsfrist ist der Zuschlag demjenigen zu erteilen, der bei Ablauf dieser Frist das höchste Anbot abgegeben hat. Der Ersteher ist von der Zuschlagserteilung zu verständigen. Er hat wegen eines Mangels der veräußerten Sache keinen Anspruch auf Gewährleistung.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40096478

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