§ 278 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

Auszahlung von Geldbeträgen auf fremde Rechnung und von Postzahlungsanweisungen

§ 278.

Für die Auszahlung von Geldbeträgen auf fremde Rechnung, insbesondere auf Grund von Anweisungen der Österreichischen Postsparkasse, und von Postzahlungsanweisungen, mit denen die Post Auszahlungen bewirkt, gelten die Bestimmungen der Postordnung, soweit nicht in besonderen Vorschriften anderes bestimmt ist.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146179

alte Dokumentnummer

N9195722859L

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