Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993
Auszahlung von Geldbeträgen auf fremde Rechnung und von Postzahlungsanweisungen
§ 278.
Für die Auszahlung von Geldbeträgen auf fremde Rechnung, insbesondere auf Grund von Anweisungen der Österreichischen Postsparkasse, und von Postzahlungsanweisungen, mit denen die Post Auszahlungen bewirkt, gelten die Bestimmungen der Postordnung, soweit nicht in besonderen Vorschriften anderes bestimmt ist.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146179
alte Dokumentnummer
N9195722859L
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