§ 278 LArbO

Alte FassungIn Kraft seit 15.1.2008

Tritt mit LGBl. Nr. 86/2022 außer Kraft.

LGBl. Nr. 9/2008

4. Unterabschnitt

Rechtsstellung der Vertreterinnen und
Vertreter der Dienstnehmerschaft

§ 278

Verschwiegenheitspflicht

(1) Auf die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und des SCE-Betriebsrats und auf die sie unterstützenden Sachverständigen sowie auf die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerschaft, die bei einem Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß § 260 mitwirken, ist § 215 Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die sich aus dieser Bestimmung ergebende Verpflichtung auch nach dem Ablauf des Mandats weiter besteht.

(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt nicht gegenüber den örtlichen Vertreterinnen und Vertretern der Dienstnehmerschaft, wenn diese auf Grund einer Vereinbarung (§§ 259 und 260) oder nach § 271 über den Inhalt der Unterrichtungen und Ergebnisse der Anhörungen zu unterrichten sind.

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