Begriff der Dienstunfähigkeit.
§ 278.
Als dienstunfähig gilt der Versicherte, der infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes weder imstande ist, die von ihm bisher verrichtete Tätigkeit noch andere im wesentlichen gleichartige und nicht erheblich geringer entlohnte Tätigkeiten von Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in knappschaftlichen Betrieben auszuüben.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12093800
alte Dokumentnummer
N6195545790L
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