§ 278 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1962

Begriff der Dienstunfähigkeit.

§ 278.

Als dienstunfähig gilt der Versicherte, der infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes weder imstande ist, die von ihm bisher verrichtete Tätigkeit noch andere im wesentlichen gleichartige und nicht erheblich geringer entlohnte Tätigkeiten von Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in knappschaftlichen Betrieben auszuüben.

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093800

alte Dokumentnummer

N6195545790L

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