§ 278
§ 278. In schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben dürfen Schüsse im Gestein mit Schüssen in der Kohle, die weniger als 30 m von ihnen entfernt sind, nicht gleichzeitig abgetan werden. Erst nach der Sprengung im Gestein darf in der Kohle gesprengt werden.
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