§ 277b EO

Alte FassungIn Kraft seit 02.1.2017

jetzt § 277a

Sofortkauf

§ 277b.

Solange kein Gebot abgegeben wurde, kann bei einer Versteigerung im Internet der Gegenstand unter Entfall der Versteigerung zu einem Preis, der den Schätzwert um ein Viertel übersteigt, erworben werden. Dem Käufer ist der Zuschlag zu erteilen. Bei Sachen mit Liebhaberwert kann der Sofortkauf ausgeschlossen werden. Dies ist den Parteien bei Übermittlung des Versteigerungsediktes bekannt zu geben.

jetzt § 277a

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40187906

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