§ 277.
Ist die Einziehung erfolglos geblieben, hat das Abgabepostamt den Postauftrag an den Auftraggeber zurückzusenden. Im übrigen gelten für die Beförderung von Postaufträgen sinngemäß die Bestimmungen der Postordnung über die Beförderung von Postsendungen.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146178
alte Dokumentnummer
N9195722858L
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