§ 277 PO

Alte FassungIn Kraft seit 28.5.1957

§ 277.

Ist die Einziehung erfolglos geblieben, hat das Abgabepostamt den Postauftrag an den Auftraggeber zurückzusenden. Im übrigen gelten für die Beförderung von Postaufträgen sinngemäß die Bestimmungen der Postordnung über die Beförderung von Postsendungen.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146178

alte Dokumentnummer

N9195722858L

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