§ 277 wurde mit Novelle BGBl. I Nr. 5/2001 ein zweites Mal vergeben.
Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2001
§ 277.
- 1. mit 1. Jänner 2001 die §§ 92 Abs. 1, 93 Abs. 1 und 170a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2001;
- 1a. mit 1. Jänner 2002 § 93 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2001;
- 2. rückwirkend mit 1. Oktober 2000 § 258 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2001.
(2) Die §§ 24b und 258 Abs. 3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.
(3) Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 treten § 170a und die in § 258 Abs. 2 genannten Bestimmungen in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung außer Kraft und in der am 31. Dezember 1996 in Geltung gestandenen Fassung – mit Ausnahme des § 170a – wieder in Kraft.
(4) Der Behandlungsbeitrag-Ambulanz nach § 85a ist für das Jahr 2001 erst für Behandlungsfälle ab dem 1. März 2001 einzuheben. Bis zu diesem Zeitpunkt ist § 80 Abs. 2 in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(5) Am 31. Dezember 2000 geltende, nach § 149 ASVG vertraglich festgelegte Verpflegskosten pro Tag für Privatkrankenanstalten, die vom Vertrag zwischen Hauptverband und Wirtschaftskammer Österreich erfasst sind, sind für das Jahr 2001 um 3,3% zu erhöhen.
§ 277 wurde mit Novelle BGBl. I Nr. 5/2001 ein zweites Mal vergeben.
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2023
Gesetzesnummer
10008431
Dokumentnummer
NOR40015915
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