Knappschaftsrente.
§ 277.
(1) Anspruch auf Knappschaftspension hat der (die) Versicherte, wenn
- 1. die Dienstunfähigkeit (§ 278) voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde und
- 2. die Wartezeit erfüllt ist (§ 236).
(2) § 254 Abs. 3 und § 256 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Der Anspruch auf Knappschaftspension ruht für die Dauer des bescheidmäßig zuerkannten Anspruches auf Knappschaftsvoll-, Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension nach diesem Bundesgesetz oder Erwerbsunfähigkeitspension nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz. Er fällt mit dem Anfall des Anspruches auf eine Alterspension weg; § 100 Abs. 2 letzter Satz ist entsprechend anzuwenden.
Schlagworte
Knappschaftsvollpension, Invaliditätspension
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2025
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12093799
alte Dokumentnummer
N6195545789L
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