§ 276 GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 19.3.1994

Schleppliftunternehmer

§ 276.

(1) Das Gewerbe des Betriebes von Schleppliften darf nur ausgeübt werden, wenn die Gewerbeausübung keine nicht zumutbare Konkurrenzierung für ein Haupt- oder Kleinseilbahnunternehmen bedeutet.

(2) Gewerbetreibende, die Schlepplifte betreiben, sind auch zum Betrieb von Beschneiungsanlagen berechtigt.

Schlagworte

Hauptseilbahnunternehmen

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082539

alte Dokumentnummer

N5199434801J

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