§ 276 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

§. 276.

(1) Bei der Versteigerung sind die Pfandstücke einzeln oder, wenn größere Mengen gleichartiger Gegenstände zum Verkaufe gelangen, auch partienweise unter Angabe des Schätzungswertes (Ausrufspreis) auszubieten.

(2) Die Zuziehung eines Ausrufers kann unterbleiben.

(3) Ein Vadium haben die Bieter nicht zu erlegen.

Schlagworte

Schätzwert

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021201

alte Dokumentnummer

N2189617001T

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)