10. Abschnitt
Beendigung des Vergabeverfahrens Grundsätzliches
§ 276.
Das Vergabeverfahren endet mit dem Zustandekommen des Leistungsvertrages oder mit dem Widerruf des Vergabeverfahrens.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
10. Abschnitt
Beendigung des Vergabeverfahrens Grundsätzliches
§ 276.
Das Vergabeverfahren endet mit dem Zustandekommen des Leistungsvertrages oder mit dem Widerruf des Vergabeverfahrens.
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