§ 275o GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Periodische Überprüfungen

§ 275o

§ 275o. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, periodische Überprüfungen des Betriebes des Pfandleihers vorzunehmen.

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