§ 275i GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Umsetzen des Pfandes

§ 275i

§ 275i. Ersucht der Verpfänder um Verlängerung des Pfandvertrages und stimmt der Pfandleiher der Verlängerung zu, so hat er wie beim Abschluß eines neuen Pfandvertrages vorzugehen; er hat eine neue Eintragung in das Pfandleihbuch und die Ausstellung eines neuen Pfandscheines nach den Vorschriften des § 275f gegen Einziehung des alten Pfandscheines durchzuführen.

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