§ 275d GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Verbot der Weiterverpfändung

§ 275d

(1) § 275d.Dem Pfandleiher ist es verboten, die ihm verpfändeten Gegenstände weiter zu verpfänden.

(2) Der gewerbsmäßige Ankauf sowie die gewerbsmäßige Belehnung von Pfandscheinen sind verboten.

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