§ 275 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1968

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968

§ 275.

Wenn ein neuerlicher Einziehungsversuch keinen Erfolg verspricht oder auch der zweite Einziehungsversuch erfolglos ist, sind Postaufträge beim Postamt zur Einlösung bereitzuhalten. Der Schuldner ist schriftlich zu benachrichtigen, daß der Postauftrag beim Postamt zur Einlösung bereitgehalten wird. Der Schuldner ist berechtigt, zu verlangen, daß die Einziehung aufgeschoben und der Postauftrag bis zum letzten Tag der Abholfrist zur Einlösung bereitgehalten wird, soweit der Auftraggeber dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146176

alte Dokumentnummer

N9195722856L

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