Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968
§ 275.
Wenn ein neuerlicher Einziehungsversuch keinen Erfolg verspricht oder auch der zweite Einziehungsversuch erfolglos ist, sind Postaufträge beim Postamt zur Einlösung bereitzuhalten. Der Schuldner ist schriftlich zu benachrichtigen, daß der Postauftrag beim Postamt zur Einlösung bereitgehalten wird. Der Schuldner ist berechtigt, zu verlangen, daß die Einziehung aufgeschoben und der Postauftrag bis zum letzten Tag der Abholfrist zur Einlösung bereitgehalten wird, soweit der Auftraggeber dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146176
alte Dokumentnummer
N9195722856L
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