Verkehr mit Gläubigern
§ 275.
Der Ausgleichsvermittler ist verpflichtet, beim Verkehr mit den Gläubigern des von ihm vertretenen Schuldners diese ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, daß er als Vertreter des Schuldners auftritt.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070262
alte Dokumentnummer
N5197418661S
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