§ 275 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

Verkehr mit Gläubigern

§ 275.

Der Ausgleichsvermittler ist verpflichtet, beim Verkehr mit den Gläubigern des von ihm vertretenen Schuldners diese ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, daß er als Vertreter des Schuldners auftritt.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070262

alte Dokumentnummer

N5197418661S

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