§ 275 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1985

ABSCHNITT IV.

Knappschaftliche Pensionsversicherung. Knappschaftssold.

§ 275.

(1) Anspruch auf Knappschaftssold hat der Versicherte, der das 45. Lebensjahr vollendet hat, wenn die Wartezeit erfüllt ist (§ 236).

(2) Der Anspruch auf Knappschaftssold ruht für die Dauer des bescheidmäßig zuerkannten Anspruches auf eine Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit sowie auf eine vorzeitige Knappschaftsalterspension. Er fällt mit dem Anfall des Anspruches auf die Knappschaftsalterspension weg; § 100 Abs. 2 letzter Satz ist entsprechend anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093793

alte Dokumentnummer

N6195545783L

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