ABSCHNITT IV.
Knappschaftliche Pensionsversicherung. Knappschaftssold.
§ 275.
(1) Anspruch auf Knappschaftssold hat der Versicherte, der das 45. Lebensjahr vollendet hat, wenn die Wartezeit erfüllt ist (§ 236).
(2) Der Anspruch auf Knappschaftssold ruht für die Dauer des bescheidmäßig zuerkannten Anspruches auf eine Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit sowie auf eine vorzeitige Knappschaftsalterspension. Er fällt mit dem Anfall des Anspruches auf die Knappschaftsalterspension weg; § 100 Abs. 2 letzter Satz ist entsprechend anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12093793
alte Dokumentnummer
N6195545783L
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