5. Schießarbeit in schlagwetter- und
kohlenstaubgefährdeten Gruben. Wettersichere Sprengstoffe.
§ 275
(1) § 275.In schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben dürfen zur Schießarbeit in der Kohle nur wettersichere Sprengstoffe verwendet werden.
(2) Solche Sprengstoffe müssen auch bei der Schießarbeit im Gestein verwendet werden:
- a) wenn mit einem Bohrloch Kohle angebohrt worden ist,
- b) in schwebenden Ortsbetrieben, die nicht mehr als 10 m von Sprüngen (Verwerfungen) entfernt sind,
- c) wenn an irgendeiner Stelle des Ortes ein Grubengasgehalt von mehr als 1 1/2 vom Hundert festgestellt wurde.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999)
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