§ 275 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

5. Schießarbeit in schlagwetter- und

kohlenstaubgefährdeten Gruben. Wettersichere Sprengstoffe.

§ 275

(1) § 275.In schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben dürfen zur Schießarbeit in der Kohle nur wettersichere Sprengstoffe verwendet werden.

(2) Solche Sprengstoffe müssen auch bei der Schießarbeit im Gestein verwendet werden:

  1. a) wenn mit einem Bohrloch Kohle angebohrt worden ist,
  2. b) in schwebenden Ortsbetrieben, die nicht mehr als 10 m von Sprüngen (Verwerfungen) entfernt sind,
  3. c) wenn an irgendeiner Stelle des Ortes ein Grubengasgehalt von mehr als 1 1/2 vom Hundert festgestellt wurde.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999)

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)