§ 274c EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Zeitpunkt der Überstellung und Besichtigung

§ 274c

§ 274c. Die zum Verkauf bestimmten Sachen sind von Amts wegen so zeitgerecht zu überstellen, daß sie zur Besichtigung ausgestellt werden können. Der Termin der Überstellung kann in das Versteigerungsedikt aufgenommen werden; er ist den Parteien bekanntzugeben.

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