§ 274b EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1996

ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995

Transportkosten

§ 274b.

(1) Die Kosten der Überstellung zum Ort der Versteigerung sind einstweilen vom betreibenden Gläubiger zu tragen.

(2) Diese Kosten sind aus dem vom betreibenden Gläubiger erlegten Kostenvorschuß, mangels eines solchen aus dem Verkaufserlös zu berichtigen.

ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995

Schlagworte

Kostenvorschuss

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12038154

alte Dokumentnummer

N2199549749J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)