§ 274 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1981

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981

§ 274.

Nach der Aufgabe kann der Auftraggeber verlangen, daß der einzuziehende Betrag vermindert wird. Soll dieses Verlangen telegraphisch weitergeleitet werden, hat er die Telegrammgebühr zu entrichten.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146175

alte Dokumentnummer

N9195722855L

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