Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981
§ 274.
Nach der Aufgabe kann der Auftraggeber verlangen, daß der einzuziehende Betrag vermindert wird. Soll dieses Verlangen telegraphisch weitergeleitet werden, hat er die Telegrammgebühr zu entrichten.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146175
alte Dokumentnummer
N9195722855L
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