Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 157/1991
Feststellung der Berufsunfähigkeit
§ 273a.
Insoweit in einem Verfahren auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension nicht entschieden worden ist, weil der (die) Versicherte am Stichtag (§ 223 Abs. 2) entweder in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz oder in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert ist oder Anspruch auf einen der im § 23 Abs. 2 des Bezügegesetzes bezeichneten Bezüge hat, ist er (sie) berechtigt, einen Antrag auf Feststellung der Berufsunfähigkeit zu stellen, über den der Versicherungsträger in einem gesonderten Verfahren (§ 354 Z 4) zu entscheiden hat.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 157/1991
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12093791
alte Dokumentnummer
N6195545781L
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