Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981
§ 273.
Für jeden Einziehungsauftrag ist die Postauftragsgebühr bei der Aufgabe zu entrichten. Auf Postaufträgen sind als Zeichen der Gebührenentrichtung Briefmarken oder Freistempelabdrucke anzubringen. Unter den im § 54 genannten Voraussetzungen dürfen Postaufträge auch bar freigemacht werden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146174
alte Dokumentnummer
N9195722854L
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