§ 273 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1981

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981

§ 273.

Für jeden Einziehungsauftrag ist die Postauftragsgebühr bei der Aufgabe zu entrichten. Auf Postaufträgen sind als Zeichen der Gebührenentrichtung Briefmarken oder Freistempelabdrucke anzubringen. Unter den im § 54 genannten Voraussetzungen dürfen Postaufträge auch bar freigemacht werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146174

alte Dokumentnummer

N9195722854L

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