§ 273 BAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

7. Berufungsverfahren.

§ 273

(1) Die Abgabenbehörde hat eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung

  1. a) nicht zulässig ist oder
  2. b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

(2) Eine Berufung darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Berufungsfrist eingebracht wurde.

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