§ 273 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2000

Begriff der Berufsunfähigkeit.

§ 273.

(1) Als berufsunfähig gilt der Versicherte, dessen Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist.

(2) § 255 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 335/1993)

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40011846

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