§ 272 PO

Alte FassungIn Kraft seit 28.5.1957

§ 272.

Soll bei Einziehung des Geldbetrages eine Forderungsurkunde mit oder ohne Belege oder eine Empfangsbestätigung ausgefolgt werden, so ist der Postauftrag samt der Urkunde oder der Empfangsbestätigung in einem Umschlag mit dem Vermerk „Postauftrag“ eingeschrieben an das für den Schuldner zuständige Abgabepostamt zu senden.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146173

alte Dokumentnummer

N9195722853L

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