§ 272 EO

Alte FassungIn Kraft seit 31.7.1929

§. 272.

(1) Den Versteigerungstermin bestimmt, sofern nicht das Executionsgericht etwas anderes verfügt, das mit dem Vollzuge des Verkaufes betraute Vollstreckungsorgan. Die Bekanntmachung der Versteigerung hat mittels Edictes zu geschehen. Im Edicte sind nebst der Angabe des Ortes und der Zeit der Versteigerung die zu versteigernden Sachen ihrer Gattung nach zu bezeichnen und zu bemerken, ob und wo dieselben vor der Versteigerung besichtigt werden können.

(2) Von der Anberaumung des Versteigerungstermines sind der Verpflichtete und die betreibenden Gläubiger durch Zustellung einer Ausfertigung des Edictes zu verständigen. Die Verständigung kann unterbleiben, soweit dem Verpflichteten und den betreibenden Gläubigern der Versteigerungstermin bereits bei der Vornahme der Pfändung bekanntgegeben wurde; die Kenntnisnahme ist zu bestätigen.

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