Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung
§ 272.
Der Sektorenauftraggeber hat den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern unverzüglich und nachweislich mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. Die Mitteilung der Zuschlagsentscheidung hat elektronisch oder mittels Telefax zu erfolgen. Sofern eine nachweisliche Übermittlung elektronisch oder mittels Telefax nicht möglich ist, ist die Mitteilung der Zuschlagsentscheidung brieflich zu übermitteln. In dieser Mitteilung sind den verbliebenen Bietern das jeweilige Ende der Stillhaltefrist gemäß § 273, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, die Vergabesumme sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde. Eine Verpflichtung zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung besteht nicht, falls
- 1. ein Verhandlungsverfahren gemäß § 195 Z 1, 3 bis 8, 10 und 11 durchgeführt wurde, oder
- 2. ein Verhandlungsverfahren im Unterschwellenbereich durchgeführt wurde, sofern eine der in § 195 genannten Voraussetzungen für die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens mit nur einem Unternehmer vorliegt, oder
- 3. im Anschluss an einen Wettbewerb ein Verhandlungsverfahren mit dem Gewinner des Wettbewerbes durchgeführt wurde, oder
- 4. der Zuschlag an jenen Unternehmer erfolgen soll, der allein Partei einer Rahmenvereinbarung ist, oder
- 5. bei einem Verfahren zur Vergabe eines Auftrages mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb nur ein Angebot eingelangt ist.
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