§ 271 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

Einziehung von Geldbeträgen durch Postauftrag

§ 271.

Die Post ist verpflichtet, Geldbeträge in inländischer Währung einzuziehen, wenn sie ohne Kosten zahlbar sind und der Auftrag mit einem Postauftrag erteilt wird. Der Auftraggeber kann verlangen, daß der Betrag bar ausgezahlt oder auf ein Postscheckkonto überwiesen wird. Empfänger des Geldbetrages kann auch eine vom Auftraggeber verschiedene Person sein.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146172

alte Dokumentnummer

N9195722852L

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