§ 271 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

a) für Minderjährige;

§ 271

§ 271. In Geschäften, welche zwischen Aeltern und einem minderjährigen Kinde, oder zwischen einem Vormunde und dem Minderjährigen vorfallen, muß das Gericht angegangen werden, für den Minderjährigen einen besondern Curator zu ernennen.

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