Wenn beim tätlichen Angriff eine Verletzung entsteht, kommen die §§ 83, 84 Abs. 2 Z 4 zur Anwendung.
Tätlicher Angriff auf einen Beamten
§ 270.
(1) Wer einen Beamten während einer Amtshandlung (§ 269 Abs. 3) tätlich angreift, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) § 269 Abs. 4 gilt entsprechend.
Wenn beim tätlichen Angriff eine Verletzung entsteht, kommen die §§ 83, 84 Abs. 2 Z 4 zur Anwendung.
Schlagworte
Tätlichkeit, Angriff, Mißhandlung
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2017
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR12029819
alte Dokumentnummer
N2197415271T
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