§ 270 StGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1975

Wenn beim tätlichen Angriff eine Verletzung entsteht, kommen die §§ 83, 84 Abs. 2 Z 4 zur Anwendung.

Tätlicher Angriff auf einen Beamten

§ 270.

(1) Wer einen Beamten während einer Amtshandlung (§ 269 Abs. 3) tätlich angreift, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) § 269 Abs. 4 gilt entsprechend.

Wenn beim tätlichen Angriff eine Verletzung entsteht, kommen die §§ 83, 84 Abs. 2 Z 4 zur Anwendung.

Schlagworte

Tätlichkeit, Angriff, Mißhandlung

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2017

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029819

alte Dokumentnummer

N2197415271T

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)