§ 270 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1981

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981

§ 270.

Der eingezogene Nachnahmebetrag ist der als Empfänger genannten Person zu übermitteln. Absender des eingezogenen Geldbetrages ist das Abgabepostamt. Unzustellbare Nachnahmebeträge sind als unanbringlich zu behandeln.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146171

alte Dokumentnummer

N9195722851L

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