§ 270 K-LAO

Alte FassungIn Kraft seit 24.11.1995

§ 270

Pflichten der Leitungs-
und Verwaltungsorgane

Die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten juristischen Personen haben die notwendigen Voraussetzungen

  1. a) für die Einsetzung eines besonderen Verhandlungsgremiums sowie
  2. b) für die Errichtung eines SCE-Betriebsrates oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Dienstnehmer zu schaffen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen.

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