§ 270 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

Haftpflichtversicherung

§ 270.

Die zur Ausübung des Gewerbes des Betriebes von Schleppliften berechtigten Gewerbetreibenden haben eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, welche die nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 48/1959, in der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Haftungshöchstbeträge deckt. Werden die nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz vorgesehenen Höchstbeträge erhöht, so haben die zur Ausübung des Gewerbes des Betriebes von Schleppliften berechtigten Gewerbetreibenden die Haftpflichtversicherung den erhöhten Haftungshöchstbeträgen innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten der Erhöhung anzupassen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12080711

alte Dokumentnummer

N5199324928J

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