§ 26u LArbO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Tritt mit LGBl. Nr. 86/2022 außer Kraft.

LGBl. Nr. 27/2006, LGBl. Nr. 79/2013

§ 26u

Dienst(Werks)wohnung

Vereinbarungen über den Anspruch des Dienstnehmers auf eine beigestellte Dienst(Werks)wohnung oder sonstige Unterkunft können während der Dauer des Kündigungs- und Entlassungsschutzes gemäß §§ 26f und 26p nur vor den ordentlichen Gerichten nach vorangegangener Rechtsbelehrung des Dienstnehmers getroffen werden.

21.01.2014

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