Tritt mit LGBl. Nr. 86/2022 außer Kraft.
LGBl. Nr. 27/2006, LGBl. Nr. 79/2013
§ 26u
Dienst(Werks)wohnung
Vereinbarungen über den Anspruch des Dienstnehmers auf eine beigestellte Dienst(Werks)wohnung oder sonstige Unterkunft können während der Dauer des Kündigungs- und Entlassungsschutzes gemäß §§ 26f und 26p nur vor den ordentlichen Gerichten nach vorangegangener Rechtsbelehrung des Dienstnehmers getroffen werden.
21.01.2014
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)